| Der mit dem SchiedsRÄG eingeführte § 617 ZPO enthält Schutzvorschriften für Verbraucher, die gem § 618 ZPO für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen sinngemäß gelten. Der nachstehende Beitrag erläutert, ob diese konsumentenschutzrechtlichen Einschränkungen auch für Schiedsvereinbarungen mit Geschäftsführern einer GmbH gelten.
|